Allgemeine Geschäftsbedingungen riva Affiliate-Partnerprogramm

Das Affiliate-Partnerprogramm der riva Systemtechnik GmbH – auch riva oder riva Filter genannt – mit der Webseite riva-filter.de. riva stellt im Rahmen dieses Programms Werbebanner / Werbegutscheine / Verlinkungen zur Verfügung, die der Affilliate-Partner oder registrierte Handelspartner auf seiner Internetseite, in Sozialen Medien oder Videokanälen einbindet, damit Nutzer der Partnerseite auf die riva-filter Website gelangen können.

§ 1 Anmeldung / Prüfung der Bewerbung

(1) Teilnahmeberechtigt sind Personen ab dem 18. Lebensjahr, die eine legale Internetseite betreiben und Domain-Inhaber sind.
(2) Folgende Inhalte darf die Internetseite nicht kommunizieren, noch aktiv auf diese verlinken:
• Pornographie
• Radikalismus/Extremismus
• Gewalt oder Gewaltverherrlichung in jeglicher Form (auch sexuell, gegenüber Menschen und auch Tieren)
• Drogen oder Drogenverharmlosung
(3) Die Webseite des Affiliate-Partners muss so gestaltet sein, dass eine Verwechselung mit der Webseite riva-filter.de nicht möglich ist, noch darf der Eindruck einer über dieses Partnerprogramm hinausgehenden Verbindung zwischen dem Partner und riva entstehen.
Ausgenommen davon sind von riva bestätigte Handelspartner. Diese sind berechtigt eine Kooperation mit der riva Systemtechnik GmbH öffentlich zu kommunizieren und anzuzeigen.
(4) Die Prüfung der Bewerbung erfolgt durch riva nach eigenem Ermessen. Eine Bewerbung kann ohne Begründung abgelehnt werden.

§ 2 Pflichten des Partners

(1) riva stellt seinem Partner eine Auswahl an Webbannern oder speziellen Verlinkungen zur Verfügung, der von seiner Startseite eine deutlich erkennbare Verlinkung zur Website von riva-filter.de herstellt.
(2) Die korrekte technische Einbindung liegt in der Verantwortung des Partners. Eine eigenmächtige Umgestaltung der Werbebanner ist ausdrücklich untersagt.
(3) Es muss ein aktives Klicken der Nutzer der Partnerseite erfolgen, Forced Clicks sind nicht erlaubt.
(4) Der Partner ist verpflichtet, die Verlinkung der Produktdaten zu pflegen und wenn notwendig täglich zu aktualisieren.

§ 3 Verbotene Werbemaßnahmen

(1) Search Engine Marketing (Suchmaschinenmarketing) und die Teilnahme an Adware Netzwerken sind untersagt. Dem Partner ist es verboten, Werbeflächen in Suchmaschinen oder bezahlte Anzeigenschaltungen zu buchen, z. B. bei Google AdWords oder Sponsored Links, die im Zusammenhang mit riva und dem Sortiment des Unternehmens stehen. Add-Ons, iFrames, Layer, Postview-Tracking, Pop-Ups und -Unders sowie direkte Weiterleitung sind ebenfalls unzulässig.
(2) Keyword-Advertising und -Targeting sind nur nach vorheriger Absprache mit riva möglich.
(3) Gutscheine, die in Kunden-Newslettern oder Print- und Onlineanzeigen erscheinen, dürfen ohne vorherige Zustimmung von riva nicht beworben werden.
(4) Anzeigenschaltung unternimmt riva selbst. Andere Keywords zu buchen und weiteren Partnerprogrammen teilzunehmen, steht dem Partner frei.
(5) Tell a friend ist unzulässig (!) Eine Verwendung des Partnerprogramms in einem E-Mail-Marketinginstrument ist generell nicht erlaubt, evtl. jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zu genehmigen. Die Genehmigung muss schriftlich vorliegen und unterliegt in jedem Falle den gesetzlichen Bestimmungen, als auch dem Wettbewerbs- und dem Verbraufürcherrecht. Dazu gehört unter anderem auch das Double-Opt-In Verfahren, ein Impressum und die Abmeldemöglichkeit. Als Absender muss der Partner augenscheinbar ersichtlich sein, nicht riva.
(6) Der Partner darf keine eigenen Werbemaßnahmen im Namen von riva durchführen.

§ 4 Affiliate Partner Bestellung über den eigenen Affiliate Link

(1) Affiliate Partner ist es gestattet über Ihren eignen Affiliate Link im riva Shop einzukaufen. Allerdings werden die dabei anfallenden Provisionen nicht ausgezahlt und von der Provisionsgutschrift abgezogen. Das  Affiliate Programm ist ein Kunden-Werbeprogramm. Es gilt nicht für Eigenbedarfseinkäufe des Affiliate Partners.

§ 5 Revisit & Last Cookie Wins

(1) Ein Nutzer, der über einen Partner zur Website von riva gelangt, bleibt durch Cookies 100 Tage lang dem jeweiligen Partner zugeordnet. Bei jedem Besuch durch User wird die Frist von 100 Tagen neu gestartet.
(2) Sollte der Nutzer einer Partnerseite über einen anderen Partner vermittelt werden, gilt das Last-Cookie-Wins-Modell, d.h. die 30 Tage Frist verfällt und der neue, zuletzt vermittelnde Partner bekommt die Provision zugerechnet.

§ 6 Cookies / Tracking / Einwilligung der User

(1) riva setzt auf ihrer Website ein rechtskonformes Cookie-Tool ein. Hier kann der Websitebesucher gemäß dem Grundsatzurteil des EuGH vom 01.10.2019 (Az. C-673/17) den Einsatz von Cookies, die technisch für den Betrieb einer Website nicht notwendig sind, ablehnen. Die aktive Ablehnung cookie-basierter Dienste können Einfluss auf das Affilliate-Marketing-Tracking haben. riva haftet nicht für den möglichen Tracking- und Abrechnungsverlust bei entsprechender Ablehnung dieser cookie-basierten Dienste durch den Webseiten-Besucher.

§ 7 Haftungsbeschränkungen

(1) riva ist für den Inhalt von Websites Dritter – insbesondere der Advertiser -, für Schäden oder Störungen, die auf der Fehlerhaftigkeit oder Inkompatibilität von Soft- oder Hardware der Teilnehmer beruhen, sowie für Schäden, die auf Grund der mangelnden Verfügbarkeit oder der Funktionsweise des Internets entstanden sind, nicht verantwortlich.
(2) riva haftet nicht für technisch bedingte Ausfälle oder Störungen der eignen Website oder technische Fehler in der von ihr genutzten Affiliate-Software.

§ 8 Provision

(1) riva zahlt dem Partner nach dem „Click per Sale“-Verfahren, wenn nicht anders vereinbart, eine Standardprovision in Höhe von 5 % auf den”tatsächlich generierten Nettoumsatz”.
(2) “Tatsächlich generierter Nettoumsatz” sind Einnahmen, die riva während der Vertragslaufzeit aus dem Verkauf von Waren in eigenem Namen erzielt. Berechnungsgrundlage ist der von riva tatsächlich fakturierte Nettoverkaufspreis des Produkts. Der Preis muss vom Kunden vollständig bezahlt werden, an Kunden zurückerstattete Beträge durch Reklamation oder Gutscheine sind nicht Teil des “tatsächlich generierten Nettoumsatzes”. Weitere möglicherweise anfallende Dienstleistungspreise, wie Versand-, Bearbeitungs- und Geschenkverpackungskosten, sind ebenfalls nicht Teil des “tatsächlich generierten Nettoumsatzes”.

§ 9 Auszahlung

(1) Ausgezahlt wird nur an Partner mit gültiger Bankverbindung oder auf dessen Paypal-Konto.
(2) Eine Auszahlung erfolgt monatlich ab einem Mindestbetrag von 0 Euro.
(3) Auszahlungen erfolgen nur automatisch, sofern die dafür notwendigen Daten zur Bankverbindung (IBAN) hinterlegt sind und eine Information, ob Gutschriften mit oder ohne Umsatzsteuer gewünscht sind. Wenn nach Erreichen eines Provisionsanspruchs in einem Zeitraum von 12 Monaten keine Bankverbindung hinterlegt wurde, verfällt der Anspruch auf die Provision.
(4) Guthaben auf den Konten werden nicht verzinst. Spesen für Auslands-Überweisungen werden mit den Gutschriften verrechnet.
(5) riva behält sich das Recht vor, kein Guthaben auszuzahlen, wenn der Partner wegen Betruges verdächtigt wird oder gegen diese Teilnahmebedingungen verstoßen hat.

§ 10 Kündigung / Entfernen der Werbemittel

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jederzeit ohne Frist von Seiten des Partners gekündigt werden, indem er die Werbebanner (Verlinkung) entfernt. Hierüber hat der Partner riva schriftlich zu informieren. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt, insbesondere bei Verstoß gegen diese Teilnahmebedingungen. In diesem Fall besteht kein Anspruch des Partners auf Auszahlung der bis dahin erworbenen Provision. In diesem Fall hat der Partner, die Werbemittel und Links von seiner Website unverzüglich zu entfernen.

§ 11 Datenschutz | Datenverarbeitung | Auskünfte

(1) riva verwendet die von Ihnen im Rahmen einer Kontaktanfrage, einer Handelspartnerschaft, einer Affiliate-Partnerschaft, einer Lieferantenkooperation, einer Bestellung mitgeteilten Daten nur zur Erfüllung und Abwicklung Ihrer Anfragen und Angebote /Aufträge, bei Einwilligung zum Erhalt der riva Newsletter, zur Versendung derer. Eine Weitergabe Ihrer Daten erfolgt an den jeweiligen Erbringer möglicher der Dienstleistung. Für die Abwicklung aller Geschäftsprozesse setzten wir ein Warenwirtschaftssystem ein, welches von einem Cloud-Anbieter mit Rechenzentrum in Deutschland gehostet wird. Zur Abwicklung von Zahlungen geben wir Ihre Zahlungsdaten ggf. an das mit der Zahlung beauftragte Kreditinstitut weiter. Ggf findet eine Bonitätsprüfung über einen Dienstleister statt. Steuerrechtlich relevante Daten aus Ver- und Einkauf gehen an unser beauftragtes Steuerbüro. Eine Weitergabe Ihrer Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Ihre Daten werden nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften zur Datenspeicherung gelöscht.
(2) Sie haben ein Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten Daten sowie ggf. ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten, sofern es mit den steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften vereinbar ist.
(3) Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie Widerruf erteilter Einwilligungen wenden Sie sich bitte an Nicole Hoffmann, Tel. +49 74249014018, n.hoffmann@riva-filter.de. Verantwortlich für den Datenschutz ist Nicole Hoffmann.

§ 12 Freistellung bei Vertragsverletzung

Neben der Kündigung behält sich riva bei erheblichen Verstößen gegen diese oder gesetzliche Bestimmungen auch weitere rechtliche Schritte vor. Verstößt der Affiliate-Partner gegen solche Bestimmungen und wird riva aufgrund dieser Gesetz- oder Vertragsverletzung von einem Dritten rechtlich in Anspruch genommen, ist riva berechtigt, vom Affiliate-Partner die Zahlung sämtlicher Kosten und Aufwände zu verlangen, die aufgrund des Verstoßes entstehen. Hierzu zählen insbesondere Schadens- oder Aufwendungsersatzzahlungen an Dritte zur Abwehr von Ansprüchen Dritter.

§13 Schlussbestimmungen | Erfüllungsort | Gerichtsstand

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen riva und dem Affiliate-Partner ist nach Wahl der riva Villingen-Schwenningen. Villingen-Schwenningenist auch ausschließlich Gerichtsstand für Klagen gegen riva. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Erfüllungsort ist bei Lieferungen ab Lager, der Ort des Versandlagers in Deutschland.

(2) Bei Vertragsabschluss erkennt der Auftraggeber den Gerichtsstand Villingen-Schwenningen und den Erfüllungsort uneingeschränkt an.

(3) Die Beziehungen zwischen riva und dem Affiliate-Partner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG)) hat keine Gültigkeit.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen Rechtslücken enthalten, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung soll eine solche Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages / Vereinbarung unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt und die die Affiliate-Vertragspartner vereinbart hätten, wenn Sie die Rechtslücke gekannt hätten.
(5) Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Bedingungen. Anderssprachliche Fassungen sind lediglich Übersetzungen.

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(Stand 01.01.2022)